PRIVATGUTACHTEN


Ein  außergerichtliches Gutachten, das von Privatpersonen angefordert wird, ist als Privat- oder Parteiengutachten bekannt.

Da ein Rechtsanwalt sich in der Regel  in handwerklichen Fragen nicht soweit auskennt oder die nötige Sachkunde hat, benötigt er üblicherweise ein Privatgutachten um die Fakten zu erhalten und seinem Mandanten die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens aufzeigen zu können.

Die Informationen können direkt durch den Auftraggeber übermittelt oder durch den Sachverständigen angefragt werden.

Auch sind viele Informationen durch das persönliche Gespräch zu erfahren.

Ein Vorteil des Privatgutachtens ist, sofern alle Parteien beteiligt sind, dass es zu einem außergerichtlichen Vergleich kommen kann. Dabei kann die Lösung des Streits durch einbeziehen der Gegenpartei oder beteiligter Fachleute herbeigeführt werden.

Auch sind die Kosten meist geringer, als bei einem Gerichtsgutachten.

GERICHTSGUTACHTEN


Bei einem Gerichtsgutachten erhält der Sachverständige seine Informationen aus der Gerichtsakte und muß alle Fragen durch das Gericht an die beteiligten Parteien stellen.

Die Beweisfragen sind durch das Gericht oder Rechtsanwälte formuliert und nur diese dürfen beantwortet werden. Es besteht kein Spielraum um weitere Sachverhalte zu klären.

Anders als beim Privatgutachten ist es beim Gerichtsgutachten unabdingbar, dass alle Parteien zu den Ortsterminen eingeladen und sämtliche Unterlagen zur Durchsicht bekommen.

SCHIEDSGUTACHTEN


Das Schiedsgutachten unterscheidet sich vom  Privatgutachten darin, dass nicht eine Partei sondern beide Parteien den Sachverständigen beauftragen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Fronten nicht verhärtet- und sich beide Parteien über die Kompetenz des Sachverständigen einig sind.

Beide Parteien verpflichten sich dem Gutachten zu folgen und die Empfehlungen anzuerkennen.

Durch diese Vorgehensweise kann eine Lösung schneller und kostengünstiger als vor Gericht gefunden werden.

SELBSTÄNDIGE BEWEISVERFAHREN


Durch das selbständige Beweisverfahren das 1990 an die Stelle des Beweissicherungsverfahren getreten ist, sollen die Gerichte entlastet werden. Es lässt noch zusätzlich die Begutachtung durch einen Sachverständigen zu.

Der Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens ist bei Gericht schriftlich einzureichen.

Der Sachverständige wird vom Gericht bestellt. Damit ist ausgeschlossen, dass der Antragsteller Einfluss auf die Beweisaufnahme nehmen kann.

Ziel ist es, die Bereitschaft der Parteien zu fördern und den Konflikt nach einer mündlichen Erörterung gütlich beizulegen.